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Strafrecht

Bußgeldsachen

Verkehrsbußgeldsachen; Bußgeldbescheide der Städte, Landkreise, Behörden

  • Einsprüche gegen Bußgeldbescheide
  • Vertretung vor den Amtsgerichten in Bußgeldsachen

Es wird dringend der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfohlen, die das Bußgeldverfahren abdeckt.

Strafsachen

  • Außergerichtliche Terminwahrnehmungen bei polizeilichen Vernehmungen
  • Vertretung in sämtlichen Ermittlungsverfahren
  • Terminwahrnehmung vor der Staatsanwaltschaft
  • Teilnahme an Haftprüfungsverfahren
  • Vertretung in allen Strafverfahren (nach Absprache auch außerhalb NRWs)

Zu den Kosten in aller Kürze:
bei Strafsachen besteht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

1. Eine Beratung kann über das Institut der Beratungshilfe gewährleistet werden.
Hierzu wenden Sie sich zunächst an die für Ihren Wohnsitz maßgebliches Zivilgericht (Geschäftsstelle für Strafsachen); diese werden Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen. Der auf Sie entfallende Kostenanteil beträgt lediglich 10,- Euro. Eine Vertretung vor den Gerichten, vor der Staatsanwaltschaft, etc. kann damit jedoch nicht erfolgen.
2. Für eine gerichtliche Vertretung müssen Sie entweder

  1. eine Rechtsschutzversicherung abschließen, bei der das Risiko (Strafrecht) versichert ist, oder Sie müssen die Kosten der Vertretung selbst übernehmen.
  2. es müsste Ihnen eine Straftat vorgeworfen werden, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr geahndet wird ("Verbrechen"). Der Anwalt kann dann seine (notwendige) Beiordnung beim zuständigen Gericht beantragen und erhält im Falle der Beiordnung eine Vergütung aus der Landeskasse.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten im Falle einer rechtskräftigen kostenpflichtigen Verurteilung nachträglich dem Verurteilten auferlegt werden.
Lassen Sie sich diesbezüglich einen Beratungstermin geben.
In diesem Zusammenhang noch eine Besonderheit:
die Versicherungen übernehmen Rechtsschutz zunächst vorläufig. Dies bedeutet, dass, sollte sich im Nachhinein der Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat ergeben, die Versicherung von der Leistung frei wird. Bisher dem Anwalt gezahlte Beträge sind vom Mandanten zurück zu zahlen. Lediglich bei einem Vorwurf wegen einer fahrlässigen Begehungsweise eines Delikts, muss die Versicherung eintreten. Sie behält sich jedoch die Rückforderung vom Versicherungsnehmer (also Ihnen) vor.